Unsere Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Geschichtswerkstatt Neuhütte Dietzhölztal e.V.“ „Geschichtswerkstatt Neuhütte Dietzhölztal e.V.“ 
Historie pflegen, bewahren, vermitteln! 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „Geschichtswerkstatt Neuhütte Dietzhölztal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Geschichtswerkstatt Neuhütte Dietzhölztal e.V.“ 

2. Er hat seinen Sitz in Dietzhölztal-Ewersbach.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung auf dem Gebiet der Geschichte i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 der Abgabenordnung. Der Verein erfüllt diese Zwecke insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Erforschung der Geschichte und der Industriegeschichte des oberen Dietzhölztals (Rittershausen, Ewersbach, Mandeln, Steinbrücken), die Verbreitung von geschichtlichem Wissen über das obere Dietzhölztal und die Pflege des historischen Erbes dieser Region. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Diese verwirklicht er durch die Sammlung, Aufarbeitung und Pflege von historischen Dokumenten, Büchern und allen sonstigen Zeugnissen der geschichtlichen und industriegeschichtlichen Entwicklung, die Zugänglichmachung dieser geschichtlichen und industriegeschichtlichen Zeugnisse für eine breite Öffentlichkeit. Der Verein will damit Geschichte und Lebensgrundlagen der Region als Heimat der Bürgerinnen und Bürger bewahren und erlebbar machen. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder einschließlich des Vorstandes erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind unentgeltlich tätig. 

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fallseiner Aufnahme die Satzung an. Ein 
Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

3. Der Vorstand trifft über den Aufnahmeantrag eineEntscheidung. In Fall einer Ablehnung 
ist die Entscheidung dem Antragsteller mitzuteilen,sie bedarf keiner Begründung. Dem Antragsteller steht die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Im 
Fall der Berufung zur Mitgliederversammlung beginnt die Mitgliedschaft mit einer zustimmenden Entscheidung der Mitgliederversammlung. 

5. Die Mitgliedschaft erlischt 
a) durch Tod, 
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres abgegeben werden muss, 
c) durch Ausschluss/Streichung von der Mitgliederliste gemäß § 5. 

§ 5 Ausschluss 

1. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, die jeweils mit einfachem Brief an die dem Verein zuletzt von dem Mitglied mitgeteilte Anschrift zu senden ist, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichungdarf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins verletzt, kann es 
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.  Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Absendung des Beschlusses an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

§ 6 Finanzmittel 

1. Beiträge Von den Mitgliedern sind Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu entrichten. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit mindestens 10,00 Euro pro Kalenderjahr für Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, für Schwerbehinderte bei Vorlage eines amtlichen Ausweises und für Rentner bei Vorlage des Rentnerausweises. Für alle übrigen Personen beträgt er mindestens 20,00 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal im Kalenderjahr zum 31.03. des jeweiligen Jahres zu zahlen. Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis 30.06. des jeweiligen Jahres entrichtet hat, gerät in Zahlungsverzug. Der erste Jahresbeitrag wird mit der Aufnahme des Mitglieds in den Verein zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages ist nach oben unbegrenzt. Freiwillige Sonderzuwendungen können in Form erhöhter Jahresbeiträge oder in Form von Einzelzahlungen erfolgen. 

2. Spenden 
Spenden an den Verein können ohne Zweckangabe geleistet werden. Sie werden vom Vorstand im Sinne des Vereinszwecks verwandt. Spenden können andererseits auch zweckgebunden erfolgen. Sie sind vom Vorstand in diesem Sinne zu verwalten. Über die Annahme zweckgebundener Spenden entscheidet der Vorstand. Dem Spender ist auf Wunsch eine Spendenbescheinigung nach den Vorgaben der Finanzverwaltung zu übermitteln. 

§ 7 Organe 

Die Organe des Vereins sind 
– die Mitgliederversammlung 
– der Vorstand. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail-Schreiben durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt von dem jeweiligen Mitglied mitgeteilte Anschrift. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Durchführung einer Mitgliederversammlung mit persönlichem Erscheinen der Mitglieder nicht möglich oder im Einzelfall nicht zweckmäßig ist. 

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die folgenden Angelegenheiten: 
a) Genehmigung der Jahresrechnung gem. Ziffer 6
b
) Wahl der Rechnungsprüfer gem. Ziffer 6 
c) Entlastung des Vorstandes 
d) Wahl des Vorstandes gem. Ziffer 5 
e) Höhe der Mitgliedsbeiträge 
f) Satzungsänderungen 
g) Berufungen abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft gem. § 4 Ziffer 2 
h) Berufungen ausgeschlossener Mitglieder gem.§ 5 Buchstabe b) 
i) Auflösung des Vereins gem. § 11 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister und dreider fünf Beisitzer werden allerdings im Rahmen der Gründung des Vereins für 3 Jahre gewählt, erst bei der Wahl nach drei Jahren dann für die Dauer von 6 Jahre. Finden keine Neuwahlen zum Vorstand statt, so bleibt der gewählte Vorstand auch über diese Dauer hinaus im Amt. Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus § 9. 

6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Buchführung und der Jahresabschluß sind durch jeweils zwei Rechnungsprüfer vor der Durchführung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt zu diesem Zweck jährlich einen Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren, der gemeinsam mit dem im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten hat. Im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, von denen einer nur für die Dauer von einem Jahr tätig wird. 

7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Steht keine der genannten Personen zur Verfügung, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar. 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Mitglied eines Organs eines Mitglieds (bei juristischen Personen) sein. 

2. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand setzt sich folgendermaßen 
zusammen: 

– der/die Vorsitzende/r 
– der/die stellvertretende Vorsitzende/r 
– der/die Schatzmeister/in 
– der/die Schriftführer/in 
– 5 (in Worten: fünf) Beisitzer/innen 

Die Gemeinde Dietzhölztal hat das Recht zwei Beisitzer in den Vorstand zu entsenden, die Mitglied des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung bzw. Bürgermeister sein müssen. 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im vorstehenden Sinne, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 

5. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen zwei vertretungsberechtigt sein müssen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 

6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die Beschlussfassung per E-Mail-Umlauf erfüllt die Voraussetzungen der schriftlichen Beschlussfassung.Die Abhaltung einer Videokonferenz gilt als fernmündliche Beschlussfassung. 

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

9. Der Vorstand ist berechtigt, eine Regelung über Ehrenmitgliedschaften im Verein zu erlassen. 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen 

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen. 

§ 11 Auflösung und Vermögensbindung 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretenden Vorsitzende/n des Vorstandes.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietzhölztal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand: April 2024